Mit den im Rahmen der Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015-2018 und 2017-2020 für Länder und Kommunen gewährten Bundesmittel können erstmalig auch Ausstattungsinvestitionen beim Ausbau von Kindertagesstätten gefördert werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie ist der Sachstand der Anhörung der zu überarbeitenden Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ mit Blick auf die bis 2022 reichende Förderperiode?
- Bis wann ist mit ihrer Inkrafttretung zu rechnen?
- Was veranlasst die Landesregierung dazu, die Umsetzung der Bundesfördermaßnahmen in Rheinland-Pfalz nur auf die Schaffung neuer, d.h. zusätzlicher Kindergartengruppen zu beschränken, aber nicht auch, wie im Bundesprogramm vorgesehen, für Ausstattungsinvestitionen (Erneuerungs-, Umbau-, Erweiterungs und Sanierungsmaßnahmen)?
- Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der bisher gültigen Verwaltungsvorschrift im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 07. August 2017 (Az.: 3 K 175/17) unter Verweis auf § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG?
- Was geschieht mit den Bundesmitteln, die bis zum Ende der Förderperiode gemäß den in der Verwaltungsvorschrift festgeschriebenen Landesrichtlinien nicht abgerufen werden?
(Thomas Barth, MdL)
Hierzu die Antwort der Landesregierung
Antw LR Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanierung 05.01.18