Zunehmend wird von restriktiveren Handhabungen der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Gestattung von Ausnahmegenehmigungen für Hoffeste und öffentliche Begegnungen nach Gaststätten- und Imissionsschutzrecht berichtet. Gerade in Rheinhessen ist der Tourismus eng und ausdrücklich mit dem Weingenuss verknüpft. Zunehmende Auflagen und Zurückhaltung durch die Ordnungsbehörden verhindern Hoffeste und Weinevents ebenso wie Veranstaltungen mit Begegnungscharakter, die gerade den ländlichen Raum mit Leben füllen, von der Bevölkerung dankbar angenommen werden und das soziale Miteinander stärken.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Auf welchen gesetzlichen Veränderungen beruhen die eingangs genannten Feststellungen?
2. Wurden im Verordnungsbereich auf exekutiver Ebene Veränderungen vorgenommen, die eine Verschärfung der Aufsicht und Genehmigung durch die Ordnungsbehörden nach sich ziehen?
3. Wann und mit welchen Inhalten fand das von Ordnungsbehörden erwähnte Dienstgespräch mit der Landesregierung über eine neue Handhabe der Gestattungsvergabe statt?
4. Wie will die Landesregierung gerade niederschwellige örtliche Begegnungsangebote mit Weinausschank, die sicherlich eine Bereicherung für das örtliche Leben darstellen, mit Weinausschank erleichtern und fördern?
5. Wie kann das ehrenamtliche Engagement von Anbietern von regionaltypischen und regelmäßigen Begegnungsveranstaltungen lt. Frage 4 mit den behördlichen Auflagen, insbesondere der Notwendigkeit einer Konzession, in Einklang gebracht werden?
6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass zur Werbung regionaltypischer Produkte wie z.B. dem Wein, den Weingütern und Höfen weiterhin die Möglichkeit gegeben werden sollte, in einem oder mehreren sog. Hoffesten für ihr Produkt und Arbeit zu werben?
(Thomas Barth, MdL)
Hierzu die Antwort der Landesregierung