Kleine Anfrage: Neue Erkenntnisse über die Abführung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten hauptamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

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Aus der Antwort zu meiner Kleinen Anfrage vom 09.01.2018 (Drs. 17/5020) geht hervor, dass „die Landesregierung beabsichtigt, durch eine Abfrage bei den Kommunal-aufsichtsbehörden in Erfahrung zu bringen, ob in der Praxis Probleme bei der Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeiten von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten aufgetreten sind.“

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es zwischenzeitlich Erkenntnisse, dass Kommunalaufsichtsbehörden eine andere Rechtsauffassung als die Landesregierung und der GStB Rheinland-Pfalz vertreten?

2. Wenn ja, mit welcher Begründung führen die Kommunalaufsichtsbehörden ihre abweichende Rechtsauffassung an und wie gedenkt die Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde, ihrer Rechtsauffassung Nachdruck zu verleihen?

3. Wenn nein, bis wann wurde den Aufsichtsbehörden Frist zur Stellungnahme bezüglich der Klärung der Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeiten von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten gesetzt?

4. Wie gedenkt die Landesregierung konkret den Aspekt der Transparenz in der Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit umzusetzen?

5. Welche sonstigen neuen Erkenntnisse und Hinweise liegen in der Thematik seit dem 09.01.2018 der Landesregierung von den Kommunalaufsichtsbehörden vor?

6. Wie beurteilt die Landesregierung, dass offensichtlich Nebentätigkeiten von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten von den Kommunalaufsichts-behörden (z.B. Mainz-Bingen) genehmigt wurden, obwohl diese als mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehende Tätigkeiten nicht als solche genehmigungsfähig sind?

7. Wie ist mit den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern zu verfahren, die hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Rahmen ihrer Tätigkeit in dem Hauptamt zuzuordnenden Nebenamt entgegen der Rechtsauffassung der Landes-regierung und GStB Rheinland-Pfalz in den vergangenen Jahren nicht abgeführt haben? Wie gedenkt die Landesregierung dafür zu sorgen, dass im Falle der Abführungspflicht die hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten dieser Verpflichtung nachträglich und zukünftig nachkommen?

(Thomas Barth, MdL)

Hierzu die Antwort der Landesregierung
AntwLR Nebentätigkeiten hauptamtlicher Bürgermeister 7.3.2018

 

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