Wie der Presse zu entnehmen war, gibt es offenbar in der Frage von Aufwandsentschädigungen für hauptamtlich tätige Bürgermeister unterschiedliche Rechtsauffassungen in Bezug auf die Abführung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtseinschätzung des GStB Rheinland-Pfalz zur Abführung von Aufwandsentschädigungen von hauptamtlichen Bürgermeistern gem. § 88 GemO – und auf welcher Rechtsgrundlage?
- Hält die Landesregierung klarstellende Regelungen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt für erforderlich? Wenn ja, welche?
- Seit wann besitzt die Landesregierung Kenntnis von der Tatsache, dass hauptamtliche Bürgermeister Einkünfte aus Nebentätigkeiten gem. § 88 Abs. (1) GemO nicht abführen? Von wem hat sie diese Erkenntnis im Einzelfall erhalten?
- Gedenkt die Landesregierung konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nachvollziehbarkeit der Aufwandsentschädigungen für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen – wenn ja, welche?
(Thomas Barth, MdL)