Kleine Anfrage: Eingliederungshilfe für Kita-Kinder

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In der Antwort der Landesregierung (18/5964) auf unsere Große Anfrage „Situation der Kitas nach dem Kita-Zukunftsgesetz (18/5487) heißt es in Antwort 53: „„Bei Vorliegen eines individuell, benötigten, behinderungsbedingten Mehrbedarfs werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt (= SGB IX)“

Vor diesem Hintergrund frage ichdie Landesregierung:

  1. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Eingliederungshilfe zu erhaltern?
  2. Was passiert mit den Kindern, die als nicht wesentlich behindert nach § 99 SGB IX von der Eingliederungshilfe anerkannt werden?
  3. Wie werden die Kosten in Bezug auf Frage 2 für den behinderungsbedingten Mehrbedarf gedeckt?
  4. Wer ist hier zuständig?
  5. Welche Qualitätssicherungsinstrumente wendet das Land an, um sicherzustellen, dass alle Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf Unterstützung oder Eingliederungshilfe erhalten?
  6. Wie wird die Aufsicht über die Träger der Eingliederungshilfe vom zuständigen Ministerium ausgeführt,  § 4 Abs 2 AGSGB IX?

(Thomas Barth, MdL)   

Hierzu die Antwort der Landesregierung

                              

 

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