In der Antwort der Landesregierung (18/5964) auf unsere Große Anfrage „Situation der Kitas nach dem Kita-Zukunftsgesetz (18/5487) heißt es in Antwort 53: „„Bei Vorliegen eines individuell, benötigten, behinderungsbedingten Mehrbedarfs werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt (= SGB IX)“
Vor diesem Hintergrund frage ichdie Landesregierung:
- Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Eingliederungshilfe zu erhaltern?
- Was passiert mit den Kindern, die als nicht wesentlich behindert nach § 99 SGB IX von der Eingliederungshilfe anerkannt werden?
- Wie werden die Kosten in Bezug auf Frage 2 für den behinderungsbedingten Mehrbedarf gedeckt?
- Wer ist hier zuständig?
- Welche Qualitätssicherungsinstrumente wendet das Land an, um sicherzustellen, dass alle Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf Unterstützung oder Eingliederungshilfe erhalten?
- Wie wird die Aufsicht über die Träger der Eingliederungshilfe vom zuständigen Ministerium ausgeführt, § 4 Abs 2 AGSGB IX?
(Thomas Barth, MdL)
Hierzu die Antwort der Landesregierung