Gemäß Bundesteilhabegesetzes (BTHG) können Menschen mit Behinderungen selbst entscheiden, wo sie wohnen: Wollen sie beispielsweise in einer eigenen Wohnung außerhalb einer besonderen Einrichtung leben, so ist diesem Wunsch Vorzug zu geben, sofern etwaiger Mehraufwand angemessen ist und keine individuellen Gründe dagegen sprechen.
Ich frage die Landesregierung
- Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf an Wohnraum behinderter Menschen Ü-18 in den Landkreisen Mainz-Bingen, Alzey-Worms und der Stadt Worms insgesamt und differenziert nach Art und Form ein?
- Welche Wohnformen gibt es in den Landkreisen Mainz-Bingen, Alzey-Worms und der Stadt Worms für behinderte Menschen Ü-18 (bitte nach Anbieter, Träger und Art der Wohnform aufschlüsseln)?
- Wie viele Wohnraumplätze für behinderte Menschen Ü-18 sind im Zeitraum von 2012-2022 in den Landkreisen Mainz-Bingen, Alzey-Worms und der Stadt Worms weggefallen (bitte nach Ort, Jahr,Träge und Grund aufschlüsseln)?
- Hat die Landesregierung analysiert, inwieweit ein Mangel an Wohnraum für Wohngemeinschaften mit Behinderungen für behinderte Menschen Ü-18 besteht?
- Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf?
- Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um das Wohnangebot für behinderte Menschen Ü-18 bedarfsgerecht auszubauen und innovativ weiterzuentwickeln.
(Thomas Barth, MdL)
Hierzu die Antwort der Landesregierung